Sowohl in der Tiefsee als auch in der Antarktis ist mittlerweile Mikroplastik zu finden. Aufgrund der möglichen umweltschädlichen Folgen der schwer abbaubaren, kleinen Plastikteilchen besteht Handlungsbedarf. Die Hersteller kosmetischer Produkte sind sich der Bedeutung eines umfassenden Gewässerschutzes bewusst und unterstützen europäische und weltweite Maßnahmen, die Mengen an Plastik, die zur Verschmutzung der Meere beitragen, zu reduzieren.
Für Mikroplastik in der Umwelt sind unterschiedliche Verursacher bekannt: Kunstrasen, Autoreifen, Sport- und Funktionskleidung, Wachmittel, Arzneimittel, Dünger und kosmetische Produkte. Auf europäischer Ebene wurde im Rahmen der von der Europäischen Kommission initiierten Kunststoffstrategie im September 2023 eine Verordnung zur Beschränkung der Verwendung von bewusst zugesetzten synthetischen Polymermikropartikeln (auch als Mikroplastik bezeichnet) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Beschränkung umfasst synthetische Polymermikropartikel deren Abmessungen bis zu 5 mm groß sind sowie auch bestimmte Fasern einer Länge bis zu 15 mm. Dabei werden sämtliche relevanten Verwendungen von Mikrokunststoffpartikeln in Industriesektoren betrachtet, die für eine Beschränkung in Frage kommen.
In der Verordnung ist ein stufenweises Verbotsverfahren vorgesehen. Für die Verwendung synthetischer Polymermikropartikel in den verschiedenen kosmetischen Produktkategorien werden die Beschränkungen zeitlich gestaffelt wirksam. So gilt für Peeling-Partikel (Microbeads) die Beschränkung bereits ab dem 17. Oktober 2023. Für synthetische Polymermikropartikel in abwaschbaren Produkten – dazu gehören unter anderem Wachse und Trübungsmittel – wird die Beschränkung ab Oktober 2027 wirksam. Für Make-up-, Lippen- und Nagelprodukte gilt die Beschränkung dagegen ab Oktober 2035. In allen anderen kosmetischen Leave-on-Produkten, das sind Produkte, die auf der Haut oder dem Haar verbleiben, wird die Beschränkung der Verwendung von bewusst zugesetzten synthetischen Polymermikropartikeln bereits ab Oktober 2029 wirksam. Auch für Glitter in kosmetischen Mitteln, der unter die Definition von synthetischen Polymermikropartikeln fällt, gelten diese Übergangsfristen. Natürliche Polymere sind aufgrund ihrer biologischen Abbaubarkeit von den Beschränkungen ausgenommen. Auch Polymere, die bestimmten Löslichkeitskriterien genügen, können weiterhin in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden.
Die Verbotsverfahren zum Thema „Mikroplastik“ waren für viele Kosmetikhersteller keine Überraschung. Oft wurden in den Forschungsabteilungen schon frühzeitig Alternativen zu Mikroplastik erforscht und erprobt, um den Abschied von Mikroplastik zu ermöglichen. So sind z.B. feste Kunststoffpartikel in Peeling-Produkten nahezu vollständig ersetzt worden. Weitere „Ausstiegs-Szenarien“ werden vorbereitet. Es gibt heute bereits eine Reihe von alternativen Stoffen, um Mikrokunststoffe – insbesondere in abwaschbaren Produkten – auszutauschen. So werden Peeling-Partikel beispielsweise durch Walnussschalen und andere Fruchtschalen sowie Wachse, Zellulose oder mineralische Stoffe ersetzt. Für andere Mikroplastik-Inhaltsstoffe – insbesondere in den Produktkategorien Make-up, Lippen- und Nagelprodukte – gibt es gegenwärtig schon einige alternative Lösungen – allerdings zunächst nur in Einzelfällen.