Beim Blick auf die Produkte der Schönheits- und Körperpflege fallen mitunter hervorgehobene Kurzbotschaften auf. Oft loben Aufkleber oder plakative Claims in der Funktion als „Eye-Catcher“ gewisse Produktversprechen aus. Für die Werbefachleute der Branche gelten diese als verkaufsfördernd, weil sie auf wünschenswerte Produktvorlieben bei Verbrauchern treffen. Bei der Kaufentscheidung scheint sich ein zunehmender Trend abzuzeichnen: es wird auf umwelt-, gesundheits- und sozialverträgliche Kriterien geachtet, so zum Beispiel auf „Tierwohl“, „Umwelt- und Klimaschutz“ oder „Natürlichkeit“.
Den „Verbraucher“ im Allgemeinen gibt es eigentlich nicht – bei den Kaufentscheidungen spielen unterschiedliche, meist individuelle Aspekte und vor allem persönliche Vorlieben eine Rolle. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten heute, dass sie Informationen zu Inhaltsstoffen schnell und unkompliziert finden können. Für kosmetische Produkte hat sich europaweit ein einzigartiges Informationssystem etabliert, die INCI-Deklaration. Sachliche Informationen sind für Verbraucher wertvoll, insbesondere dann, wenn man nicht „blind“ auf Werbung oder aufgeregte Berichterstattung vertrauen möchte. Die Liste der Inhaltsstoffe (INCI) auf dem Produkt und zusätzlich die digitale Erklärung zu den Inhaltsstoffen mittels Smartphone-App ist eine zuverlässige und objektive Information zu einem Kosmetikprodukt.
Die in Europa gültige Kosmetikverordnung lässt den Herstellern für werbende Produktbotschaften nur eingeschränkte Spielräume. „Angesichts der erheblichen Bedeutung kosmetischer Mittel im Leben der Endverbraucher muss dafür gesorgt werden, dass die durch solche Werbeaussagen vermittelten Informationen nützlich, verständlich und zuverlässig sind und es den Endverbrauchern ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Mittel auszuwählen, die am besten ihren Bedürfnissen und Erwartungen entsprechen“. (VERORDNUNG (EU) Nr. 655/2013 DER KOMMISSION, vom 10. Juli 2013).
Verwirrungen beim Konsumenten sollten also vermieden werden. Folglich sollte für „Fake“-Botschaften auf den Produkten kein Platz sein. „Werbeaussagen, die die Vorstellung vermitteln, dass ein Produkt einen bestimmten Nutzen hat, der jedoch nur in der Erfüllung der rechtlichen Mindestanforderungen besteht, sind unzulässig“. „Werbeaussagen über kosmetische Mittel … müssen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden …“ (VERORDNUNG (EU) Nr. 655/2013 DER KOMMISSION, vom 10. Juli 2013).
Wer ein kosmetisches Mittel verwendet, muss sich darauf verlassen können, dass es die Wirkung erzielt, die ausgelobt wird. Die Kosmetikindustrie ist dafür verantwortlich, dass die Erwartungen der Verbraucher an die Produkte erfüllt werden. Dazu gehört auch der Schutz vor irreführenden oder unwahren Behauptungen. Nur wenn sich eine versprochene Wirkung wissenschaftlich belegen lässt, darf damit auch geworben werden.
Eine App hilft bei der Kaufentscheidung: COSMILE stellt detaillierte Informationen zu 30.000 Inhaltsstoffen auf Basis wissenschaftlicher Beurteilungen durch fachliche Gremien wie zum Beispiel dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS), Cosmetic Ingredient Review (CIR) oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zur Verfügung. Themen, die in der öffentlichen Meinungsbildung kritisch diskutiert werden, wie beispielsweise endokrine Wirkungen oder mögliche Gesundheitsgefahren, werden in der COSMILE-App aufgegriffen. Basis für diese themenspezifischen Publikationen sind ebenfalls wissenschaftliche Erörterungen und Bewertungen.
(Link: https://cosmile-info.eu/de/app/)