Rechtliche Rahmenbedingungen für Kosmetika
In der Kosmetik-Gesetzgebung ist eine Vielzahl von Vorschriften festgelegt, die die Kennzeichnung kosmetischer Mittel betreffen. Die folgenden Angaben müssen hierbei deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar auf der Verpackung und dem Behälter des kosmetischen Mittels angegeben sein:
- die Herstellerangabe
- der Verwendungszweck
- der Nenninhalt
- das Mindesthaltbarkeitsdatum, wenn das kosmetische Mittel weniger als 30 Monate haltbar ist
- ein Zeitraum nach dem Öffnen bei bestimmten Produkten, die länger als 30 Monate haltbar sind
- Warnhinweise bzw. Anwendungshinweise, soweit erforderlich
- die Chargenkodierung
- die Liste der Inhaltsstoffe
Einheitliche Kennzeichnung für Inhaltsstoffe
Seit Ende 1997 sind kosmetische Produkte in allen Ländern der Europäischen Union sowie auch in vielen anderen Ländern weltweit einheitlich mit einer sogenannten INCI-Liste (INCI: International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) gekennzeichnet. Dies ist eine gemeinsam von der amerikanischen und europäischen Kosmetikindustrie erarbeitete und von den Gesetzgebern anerkannte Nomenklatur. Die INCI-Liste informiert im Detail über die Bestandteile der Kosmetika und schafft damit ein hohes Maß an Klarheit und Transparenz.
Die europaweit einheitliche Vorschrift trägt auch der wachsenden Mobilität der Menschen Rechnung. Durch die Verwendung identischer Bezeichnungen bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel innerhalb der Europäischen Union kann der gleiche Inhaltsstoff überall in Europa sicher erkannt werden. Vor allem Allergiker profitieren von der Deklarierung: Nach der Identifizierung ihrer individuellen Allergieauslöser erhalten sie einen Allergiepass, in den die Allergene eingetragen werden. So können Allergiker die betreffenden Stoffe bereits beim Einkauf sicher erkennen und entsprechende Produkte meiden.
Gemäß der INCI-Deklaration werden die Inhaltsstoffe unter dem Titel „Ingredients“ einzeln aufgeführt. Alle bei der Herstellung verwendeten und im Fertigprodukt noch vorhandenen Bestandteile eines kosmetischen Produktes müssen aufgeführt werden. Sie sind mit ihren INCI-Bezeichnungen in abnehmender Reihenfolge der Konzentration angegeben. Rohstoffe, die mit weniger als 1 Prozent eingesetzt werden, erscheinen am Ende in ungeordneter Reihenfolge. Die Liste der Inhaltsstoffe befindet sich auf der Verpackung, dem Beipackzettel oder direkt auf dem Produkt, sofern keine Umverpackung verfügbar ist. Eine Auflistung der Inhaltsstoffe mit ihren INCI-Bezeichnungen und ihrer jeweiligen Funktion in kosmetischen Mitteln finden Sie in unserer INCI-Datenbank .
Nanomaterialien in Kosmetika
„Nanomaterial“ ist eine Bezeichnung für Teilchen mit Abmessungen von weniger als 100 Nanometern (1 Nanometer = 1 Milliardstel Meter). Der Begriff „Nanomaterial“ beschreibt damit nur den Größenbereich der betreffenden Stoffe, aber nicht deren weitere Eigenschaften. Manche Stoffe liegen natürlicherweise auch in Form von Nanomaterialien vor. Andere werden speziell als Nanomaterial hergestellt, da diese Stoffe bei der geringen Größe andere, besondere und eventuell neuartige Eigenschaften aufweisen.
Die Herstellung und Anwendung von Nanomaterialien und Nanostrukturen – die Nanotechnologien – sind Gegenstand weltweit an Bedeutung gewinnender Forschungsarbeiten. Nanomaterialien finden sich in vielen Alltagsprodukten wieder, auch in Kosmetika. In Sonnencremes beispielsweise dienen Pigmente in Nanogröße als UV-Filter: Titandioxid und Zinkoxid reflektieren und absorbieren die unsichtbare UV-Strahlung des Sonnenlichts und schützen damit die Haut vor deren schädlichen Wirkungen. Diese Stoffe werden als Nanomaterial eingesetzt, da sie gegenüber dem gleichen Stoff in größeren Abmessungen entscheidende Vorteile aufweisen.
Gesetzliche Grundlage
In dem seit 1976 gültigen, EU-weit einheitlichen Kosmetikrecht (der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG) wurden Nanomaterialien zunächst nicht explizit geregelt. Ende 2009 wurde die EU-Kosmetikgesetzgebung nach einer umfassenden Überarbeitung als Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 neu veröffentlicht. Dabei wurde erstmals der Begriff „Nanomaterial“ im Kosmetikrecht verankert. Die Kosmetik war damit der erste Produktbereich, in dem die Größe von Stoffen, wenn sie im Bereich von Nanometern liegen, gesondert betrachtet wird, und entsprechend hergestellte Stoffe eigenen Regeln unterworfen werden. In der Kosmetik-Verordnung werden solche Stoffe als Nanomaterial bezeichnet, die absichtlich hergestellt wurden, unlöslich oder biologisch beständig sind und mindestens in einer Ausrichtung (Länge, Breite oder Höhe) zwischen 1 und 100 Nanometer (nm) groß sind.
Gesetzliche Anforderungen
Die Gesetzgebung stellt eine Reihe von Anforderungen an kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten. So müssen Kosmetika mit Nanomaterialien, die nicht bereits in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, spätestens sechs Monate vor der Markteinführung bei der Europäischen Kommission notifiziert werden. Die Europäische Kommission verschafft sich so europaweit einen Überblick über verwendete Nanomaterialien und hat 2014 erstmals einen Katalog der notifizierten Nanomaterialien veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird. Die Notifizierung erfordert auch detaillierte Angaben zu den Eigenschaften und zur sicheren Verwendung der Nanomaterialien, so dass die Europäische Kommission ausreichende Informationen erhält, um bei Bedarf vom wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Sicherheit der jeweiligen Stoffe anzufordern.
Besondere Stoffgruppen dürfen in kosmetischen Mitteln nur verwendet werden, wenn die einzelnen Substanzen ausdrücklich zugelassen sind: Dies betrifft Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Für bestimmte weitere Stoffe sind deren Verwendungsmöglichkeiten eingeschränkt. Werden diese Stoffe als Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln verwendet, müssen diese ausdrücklich als Nanomaterialien bewertet und zugelassen sein. So wurden auch die seit vielen Jahren bereits verwendeten UV-Filter Titandioxid und Zinkoxid hinsichtlich ihrer Eigenschaften als Nanomaterial aktuell nochmals intensiv untersucht und vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission (SCCS) bewertet.
Ob nano oder nicht nano – es gilt der Grundsatz, dass alle Inhaltsstoffe die hohen Sicherheits- und Qualitätsstandards für kosmetische Mittel gleichermaßen erfüllen müssen. Grundlage für die Herstellung von sicheren kosmetischen Mitteln ist die Sicherheitsbewertung, die für jedes kosmetische Mittel durch einen Experten vorgenommen werden muss. Bereits hier ist im Hinblick auf die Sicherheit auch explizit die Partikelgröße, einschließlich der Nanomaterialien, zu berücksichtigen.
Die Kennzeichnung
Die Kosmetik-Verordnung verlangt, dass alle Bestandteile, die in Form von Nanomaterialien enthalten sind, als solche gekennzeichnet werden. Damit werden die Verbraucher auf den Produktverpackungen aktiv über den Einsatz dieser Technologien informiert. Nanomaterialien werden im Rahmen der Volldeklaration von Inhaltsstoffen mit dem Zusatz „(Nano)“ gekennzeichnet. So findet man zum Beispiel auf vielen Sonnenschutzprodukten die Inhaltsstoffangabe: Titanium Dioxide (Nano).